Satzung

Satzung des Vereins „Lust auf Internet e. V.“

mit Sitz in 89150 Laichingen

Eingetragen im Vereinsregister am Amtsgericht Ulm,
Vereinsregister VR 1525

Laichingen, den 24.04.2024


1 Zweck und Sitz des Vereins

Der Verein „Lust auf Internet e.V.“ mit Sitz in 89150 Laichingen (Amtsgericht Ulm, Vereinsregisternummer: VR 1525) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung im Sinne des § 52 Nr. 7 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Durchführung von Schulungen / Weiter- und Fortbildungsmaßnahmen mit theoretischen und praktischen Inhalten
  • Erstellung von Schulungskonzepten in Bezug auf Schulungsinhalte und Vermittlungsstrategien
  • Erstellung von Internetseiten mit Informationen zum Thema Internet allgemeiner Art
  • Erstellung von Internetseiten als Medium der Veröffentlichung der Schulungsinhalte und -unterlagen
  • Durchführung öffentlicher Informationsveranstaltungen zu Fragen im Umgang mit den “neuen Medien”


2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4 Ausgaben/Vergütung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden:

  • jede natürliche Person
  • eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts und
  • auch ein nicht rechtsfähiger  Verein welcher die Satzung des Vereins anerkennt. 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar.

Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form zu stellen. Ein ausgefülltes Internetformular auf den Internetseiten des Vereins genügt den Anforderungen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Nach dem Austritt werden die von dem Mitglied betriebenen E-Mail-Konten und Internetseiten gelöscht.

Die Mitgliedschaft erlischt außerdem durch Tod des persönlichen Mitgliedes, durch Auflösung eines Mitgliedsvereins oder durch Löschung der juristischen Person.

Die Kündigung der Vereinsmitgliedschaft muss schriftlich erfolgen.

7 Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss

Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Den Ausschluss beschließt der Vorstand einstimmig aus wichtigem Grunde, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Satzung. Der Ausschlussantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds durch den Vorstand zu entscheiden. Nach Ausschluss werden die von dem Mitglied betriebenen E-Mail-Konten und Internetseiten gelöscht.

8 Beendigung der Mitgliedschaft bei Beitragsrückstand (Streichung der  Mitgliedschaft)

Gerät ein Mitglied in Höhe eines den Beitrag für ein Beitragsjahr erreichenden oder übersteigenden Betrags in Zahlungsrückstand und wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Absendung der Mahnung in vollem Umfange abgedeckt, wird das betroffene Mitglied mit sofortiger Wirkung von der Mitgliederliste gestrichen.
Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden. Von dem Mitglied betriebene E-Mail-Konten und Internetseiten werden gelöscht.

9 Mitgliedsbeitrag

Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss.

10 Mitgliedspflichten

Die Mitglieder unterstützen die Aufgaben und Ziele des Vereins und dessen Organe nach bestem Können.

11 Mitgliedsrechte

Mitglieder, die geschäftsunfähig sind, haben kein Stimmrecht. Dasselbe gilt für Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

12 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • der Beirat
  • die Mitgliederversammlung

13 Der Vorstand

a) Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

b) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/-in bestimmen.

c) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. 

d) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal im Halbjahr statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Über alle Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Die Durchführung von Online- oder Hybrid-Vorstandssitzungen ist zulässig.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dahin eingeschränkt, dass er zu allen Rechtsgeschäften mit einem Geschäftsumfang von mehr als Euro 2.500,00 eines zustimmenden Beschlusses des Beirats oder der Mitgliederversammlung bedarf. Dieses gilt jedoch nur im Innenverhältnis.

14 Rechnungslegung

Der Vorstand hat einen Jahres-und Finanzplan sowie einen Bericht zu erstellen. Die Buch-und Kassenführung des Vereins ist jährlich innerhalb des ersten Quartals des Folgejahres durch zwei unabhängige Prüfer zu prüfen und das Ergebnis in einem Prüfungsbericht festzuhalten.

Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt und bestellt.

15 Der Beirat

Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Geschäftsführung. Er wird auf zwei Jahre gewählt. Der Beirat besteht aus:

  • dem Vorstand kraft Amtes
  • bis zu sechs von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
  • höchstens drei Mitgliedern, die vom Vorstand zugewählt werden können.
    Die Zuwahl kann jederzeit erfolgen. Die Amtszeit der zugewählten Beiratsmitglieder endet mit der Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsmitglieder.

Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

Die Durchführung von Online- oder Hybrid-Beiratssitzungen ist zulässig.

Beiratssitzungen sind vereinsöffentlich. Alle ordentlichen Vereinsmitglieder, die nicht Vorstands- oder Beiratsmitglieder sind, haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht.

Die Einladung zur Sitzung erfolgt mindestens eine Woche vor dem Termin per E-Mail.
Tagesordnungspunkte werden in der Regel bis zwei Tage zuvor per E-Mail verteilt.

Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn mind. 50 % der Mitglieder des Beirates anwesend sind.

16 Die Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand.Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  • Mindestens einmal im  Kalenderjahr, möglichst im zweiten Quartal
  • wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert
  • wenn 25 % der Mitglieder einen  entsprechenden schriftlichen Antrag an den Vorstand stellen.

Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung auf den Internetseiten des Vereins und durch E-Mail-Versand an die Vereinsmitglieder. Dabei sind die Tagesordnungspunkte, über die beschlossen werden soll, zu bezeichnen. Es ist eine Einberufungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tage der Veröffentlichung.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens sieben Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung bei einem der Vorstandsmitglieder in schriftlicher Form (e-Mail genügt) eingehen.

Die Durchführung von Online- oder Hybrid-Mitgliederversammlungen ist zulässig.

Beschlussfassung, Mehrheiten:

Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Das Stimmrecht wird persönlich ausgeübt. Bei Mitgliedsvereinen oder juristischen Personen hat nur jeweils ein Vertreter Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung beschließt über die in der Tagesordnung ordnungsgemäß angekündigten Beschlussgegenstände, soweit zuständig.

Die Mitgliederversammlung kann außerdem im Rahmen ihrer Zuständigkeit über nicht in die Tagesordnung aufgenommene Beschlussgegenstände beschließen, wenn Dringlichkeit vorliegt.
Für die Feststellung der Dringlichkeit ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung muss die Beschlussfassung zur Dringlichkeit zulassen.
Eine Satzungsänderung oder Vereinsauflösung kann nicht wegen Dringlichkeit zugelassen werden.

Es entscheidet, soweit Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Sich der Stimme enthaltende Mitglieder werden für die jeweilige Abstimmung als nicht erschienen bewertet.

Es wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit Teilnehmerliste zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und von dem mit der Protokollführung von der Versammlung beauftragten Vereinsmitglied zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen.

Zu einem satzungsändernden Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Eine Zweckänderung bedarf des Beschlusses einer Mehrheit von 4/5 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Dasselbe gilt für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Zuständigkeit:

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • für die in dieser Satzung ihr ausdrücklich zur Beschlussfassung übertragenen Vereinsangelegenheiten
  • für alle Änderungen der Satzung, Zweckänderungen eingeschlossen
  • für die Beschlussfassung über Jahreshaushalt und die Jahresabrechnung
  • für die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • für die Entlastung des Vorstandes und seiner Neuwahl
  • für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

17 Schlussbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Laichingen für den Förderverein Stadtbücherei, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Laichingen, den 24.04.2024

Der Vorstand
Udo Besenreuther, Michael Brückmann, Gerhard Jungbauer, Rainer Oettinger, Karl-Heinz Sonntag